Mandanteninfo
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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Unfall beim Öffnen der Fahrzeugtür - Rücksichtnahmegebot
Beim Öffnen der Fahrzeugtür auf öffentlichen Parkplätzen
trifft den Ein- und Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots
nach der Straßenverkehrsordnung eine Pflicht zur besonderen Vorsicht und
Achtsamkeit.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass an einem bereits eingeparkten Fahrzeug
die Tür geöffnet werden könnte, so darf ein Fahrzeugführer
nur mit besonderer Vorsicht in eine unmittelbar daneben liegende Parktasche
bzw. Parklücke einfahren.
In dem entschiedenen Fall stand ein Pkw in einer Parklücke und die Beifahrerin
öffnete die Fahrzeugtür. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen
Fahrzeug, als dieses in die Parklücke nebenan einparken wollte.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken entschieden, dass die Abwägung
der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einer Haftungsverteilung
von 80% zu 20% zulasten des Fahrzeugführers führte, dessen Pkw bereits
in der Parklücke stand. Denn der Verstoß gegen die besonderen Pflichten
beim Türöffnen wiegt schwer. Allerdings tritt die Betriebsgefahr anderen
Unfallbeteiligten unter den gegebenen Umständen nicht hinter diesen Verstoß
zurück. Dass es beim Einfahren in eine Parklücke zu einer Kollision
mit einer sich öffnenden Tür kommt, gehört zu den typischen,
mit dem Betrieb des einfahrenden Fahrzeugs verbundenen Gefahren auf einem Parkplatz.