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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen

Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.

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