Logobild Rechtsanwalt Schaffarczyk

Rechtsanwalt Reiserecht Speyer Hockenheim

Sollten Sie mit den Leistungen Ihrer Reise nicht zufrieden gewesen sein, empfiehlt sich auf jeden Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Bringen Sie Ihre Reiseunterlagen mit, um in einer kostengünstigen Erstberatung feststellen zu lassen, welche Ansprüche Ihnen zustehen können. Es ist jedoch Eile geboten. Ihre Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Rückkehr schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Ist diese Ausschlussfrist gewahrt gilt im Reiserecht eine zweijährige Verjährungsfrist. Zeigen Sie sofort Mängel der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter in Deutschland an und verlangen Sie Abhilfe.

Eine Reklamation beim Hotelier reicht keinesfalls aus!!! Machen Sie noch am Urlaubsort Fotos, Videos oder Skizzen vom Reisemangel. Nehmen Sie Kontakt mit Mitreisenden auf, die als Zeuge in Frage kommen. Die Gerichte verlangen aussagekräftige Dokumentationen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist darüber hinaus, dass der Reiseveranstalter bereits vor Ort erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist und dass dies nachgewiesen werden kann!!!

Nur für einen echten Reisemangel haftet der Reiseveranstalter. Hier kommt es auf eine ungünstige Abweichung der tatsächlichen Istbeschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit und deren Erheblichkeit an. Sollte eine derartige Vereinbarung fehlen, so ist darauf abzustellen, wie die Reise üblicherweise beschaffen ist. Nun ist nach Art und Zweck der Reise zu fragen. Nicht alle Unannehmlichkeiten lösen Schadensersatzansprüche bzw. Minderungsrechte aus. Dies vor dem Hintergrund, dass angesichts des heutigen modernen Massentourismus teilweise Beeinträchtigungen ersatzlos hingenommen werden müssen. Hier spielen auch ortsübliche Umstände eine Rolle. Beispiele für derartige Unannehmlichkeiten sind etwa die gewöhnliche Verschmutzung eines Badestrands durch Mitreisende oder ein halbstündiges Warten in einer Schlange im Hotelrestaurant. Die Grenze von der bloßen Unannehmlichkeit zum echten Reisemangel ist fließend. In diesem Zusammenhang ist stets der Einzelfall zu prüfen. Kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.